Jetzt ist der erste Fall bekannt geworden, wo jemand eine Abmahnung wegen der „öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19 UrhG) eines Lichtbilds auf Facebook“ zugestellt bekam. Im Blog der Kanzlei Lampmann, Haberkamm, Rosenbaum kann man es nachlesen.

Die Besonderheit dabei ist, dass der Abgemahnte das Foto gar nicht selbst veröffentlicht hat. Ein Dritter brachte es auf die Pinnwand des Betroffenen. Die Anwaltskanzlei weist zwar darauf hin, dass der Abgemahnte „naturgemäß gar nicht überprüfen [kann], ob derjenige auch Rechteinhaber ist, der es auf der Pinnwand postet“, aber das scheint den Abmahner nicht zu interessieren.

Deshalb noch einmal der dringende Hinweis an alle Facebook-Nutzer, die Freigaben in den Privatsphäre-Einstellungen bei Facebook so zu machen, dass man nur selbst Bilder auf der Pinnwand veröffentlichen kann.