Nur ein Bruchteil der von Verbraucherschützern überprüften Internetseiten halten das Gesetz zum Kündigungsbutton ein. Dazu hat die Verbraucherzentrale Bayern 840 der bekanntesten Webseiten überprüft, um herauszufinden, ob der gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsbutton auch ordnungsgemäß umgesetzt wurde.

Die Ergebnisse waren kaum zu glauben

Bei der Mehrzahl der überprüften Webseiten sahen die Verbraucherschützer erhebliche Mängel. Nur 273 der 840 Seiten haben die seit Juli 2022 gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsbuttons einwandfrei umgesetzt.

Die Überprüfung der Webseiten erfolgte vom 18. Juli 2022 bis zum 14. Oktober 2022 und die Verbraucherzentrale wurde von anderen Verbraucherverbänden dabei unterstützt. Bei 349 Websites fehlte der vorgeschriebene Kündigungsbutton komplett und in 65 Fällen war der Kündigungsbutton auf der Website versteckt und nicht so deutlich sichtbar, wie es das Gesetz vorgibt. In 38 weiteren Fällen war die Beschriftung des Kündigungsbuttons unzulässig.

Neben den Kündigungsbuttons selbst wurden 339 weitere Verstöße im Zusammenhang mit der Bestätigungsseite und dem finalen Bestätigungsbutton gefunden. So fehlten zum Beispiel die Pflichtangaben zur Kündigung oder es gab unzulässige Beschriftungen auf den Seitenelementen.

Es hagelte Abmahnungen für 152 Unternehmen

Daher mahnten die Verbraucherschützer 152 Unternehmen im gesamten Bundesgebiet wegen der eindeutigen Rechtsverstöße ab. Bis zum 2. November 2022 zeigten sich 86 dieser Unternehmen einsichtig und unterschrieben die geforderte Unterlassungserklärung. In drei Fällen erwirkten die Verbraucherschützer schon eine einstweilige Verfügung gegen die Anbieter.

In 17 weiteren Fällen bereiten die Verbraucherschützer aktuell die Klageverfahren vor oder haben auch schon Klagen eingereicht. Genauere Angaben dazu liegen noch nicht vor. „Auch andere Unternehmen, die von uns noch keine Abmahnung erhielten, haben ihre Seiten direkt nachgebessert“, sagte dazu die Juristin bei der Verbraucherzentrale Bayern Tatjana Halm.

Die gesetzliche Grundlage ist eindeutig

Seit dem 1. Juli dieses Jahres müssen in Deutschland tätige Unternehmen den sogenannten Kündigungsbutton auf ihren Webseiten anbieten. Er soll es der Kundschaft möglich machen, Verträge ohne großen Aufwand online zu kündigen.

Das gilt unter anderem für Abo-, Leasing- oder Mobilfunkverträge, die online abgeschlossen werden können. Dabei gilt der Kündigungsbutton auch für Verträge, die schon vor dem 1. Juli 2022 abgeschlossen wurden.

Der Kündigungsbutton ist auch dann vorgeschrieben, wenn ein Vertrag zum Beispiel im stationären Handel abgeschlossen wurde, wenn der betreffende Vertrag auch online angeboten wird. Er findet nur dann keine Anwendung bei Verträgen, wenn per Gesetz strengere Anforderungen an die Kündigung gelten, zum Beispiel bei Miet- und Arbeitsverträgen oder Verträgen über Finanzdienstleistungen.

Viel Arbeit für die Seitenbauer

Die Anforderungen des Gesetzes für den Kündigungsbutton bestimmen, dass es sich dabei um eine deutlich gestaltete Schaltfläche handeln muss. Außerdem muss es eine Bestätigungsseite geben, um die notwendigen Angaben zu machen.

Auf dieser Seite muss eine eindeutig bezeichnete Bestätigungsschaltfläche zu finden sein, und beide Schaltflächen müssen ständig verfügbar und von jeder Unterseite einer Webseite aus ohne Anmeldung zu erreichen sein.

Alles in Allem wirft die Untersuchung ein sehr schlechtes Licht auf die Intentionen der Seitenbetreiber. Positiv dabei ist wohl nur zu sehen, dass sich daraus jetzt eine schöne Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für Webdesigner und Programmierer entwickelt hat…

Screenshot: Verbraucherzentrale NRW